mehrfache Warenfälschung und versuchter Betrug | Strafgesetzbuch
Erwägungen (8 Absätze)
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 17’154.40 (Gerichtsge- bühr Fr. 1’750.00 (70 % von Fr. 2’500.00); Untersuchungskosten Fr. 15’404.40) werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 4 Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen reduziert mit Fr. 795.00 (30 % von Fr. 2’650.00) (inkl. MWST und Auslagen) aus der Staatskasse entschädigt.
E. 5 [Rechtsmittelbelehrung]
E. 6 Die Warenfälschung wird nach Art. 155 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In Bezug auf die erstrichterlich ausgefällte Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 100.00 ist zu beachten, dass der Erstrichter den Beschuldigten für sämtliche zehn in der Anklage er- wähnten Teppiche der Warenfälschung schuldig sprach (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6), wohingegen die Berufungsinstanz den Schuldspruch wegen mehrfacher Warenfälschung nur in neun Fällen bestätigt. Dies ist im Folgen- den trotz der fehlenden Auseinandersetzung der Verteidigung und der Staats- anwaltschaft mit der Strafzumessung (KG-act. 17, Ziff. 8–10; KG-act. 17/2; KG-act. 17/4) von Amtes wegen zu berücksichtigen.
a) Art. 155 Ziff. 1 StGB sieht Freiheits- oder Geldstrafe vor. Kommen so- wohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide
Kantonsgericht Schwyz 34 Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit i.d.R. diejenige Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift und ihn am wenigs- ten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2). Angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussbe- rufung weder den Schuldspruch betreffend die mehrfache Warenfälschung in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils noch die entsprechende Strafe gemäss Dispositiv-Ziffer 2.1 und 2.2 anficht und in Bezug darauf das Verbot der Schlechterstellung gilt (vgl. Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 391 StPO N 4a; Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius), ist ein Wechsel der Strafart von einer Geld- zu einer Freiheitsstrafe ausgeschlos- sen (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 391 StPO N 14). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es ist für sämtliche Warenfäl- schungen eine Geldstrafe auszufällen. Die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB sah für Geldstrafen (theoretisch) keine Mindestgrenze und eine Obergrenze von 360 Tagessätzen vor, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmte. Am
1. Januar 2018 traten die Änderungen des Sanktionenrechts in Kraft. Neu sieht Art. 34 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe ein Minimum von 3 und ein Maxi- mum von 180 Tagessätzen vor, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Das bisherige Recht sah für die Geldstrafe demzufolge einen grösseren Rah- men vor, weshalb es als milderes Recht in Bezug auf die Warenfälschungen betreffend die Teppiche Nr. 36374, Nr. 31578 und Nr. 31691 vorliegend an- wendbar ist (vgl. Art. 2 StGB; vgl. auch BGE 134 IV 82, E. 6.1 ff.). Weil die
Kantonsgericht Schwyz 35 Beurteilung mehrerer Taten, die teilweise unter altem, teilweise unter neuem Recht begangen wurden, getrennt vorzunehmen und eine Gesamtstrafe aus- zufällen ist (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 2 StGB N 5), ist für die unter neuem Recht vorgenommenen Warenfälschungen betreffend die Teppi- che Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807 Nr. 36774, Nr. 36773 und Nr. 36373 vom neuen Recht auszugehen.
b) aa) Wird der Beschuldigte wegen unterschiedlicher Straftatbestände oder wegen mehrfacher Erfüllung desselben Straftatbestands wie vorliegend zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte an- gemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip, vgl. Mathys, a.a.O., N 480). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von der- jenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (Mathys, a.a.O., N 485). Eine Gesamtstrafe in Anwen- dung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Ku- mulationsprinzip voraus, dass das Gericht die hypothetischen Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) bildet. Die Ausfällung einer Ein- heitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (BGE 144 IV 217, Regeste und E. 3.5.3). Der Erstrichter hätte demzufolge nicht eine „Gesamtstrafe“ bilden dürfen, ohne in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Tat gedanklich festzusetzen (vgl. angefochtenes Urteil. E. 4.3). bb) Weil der auf dem Etikett des Teppichs Nr. 36807 angeführte Verkaufs- preis in Höhe von Fr. 46’850.00 mit einer Differenz von Fr. 27’950.00 am mas- sivsten vom erstellten Verkehrswert des Teppichs von Fr. 18’900.00 abwich
Kantonsgericht Schwyz 36 (vgl. E. 4f.dd), ist diese Warenfälschung als schwerste Tat der insgesamt neun Fälle zu beurteilen und es ist hierfür eine Einsatzstrafe festzusetzen.
c) Innerhalb des für die Warenfälschung betreffend den Teppich Nr. 36807 geltenden Strafrahmens von 3 bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe (E. 7a) er- folgt die Strafzumessung nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Gemäss dieser Bestimmung misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. A. 2019, N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Be- schuldigten das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Anschliessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O., N 73, 77 und 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und ge- eignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, her- abgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311).
d) Für die Warenfälschung des Teppichs Nr. 36807 ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass die nachträglich eingearbeitete Signatur mit der Bedeutung „Iran Habibian Nain“ zwar von einer unbekannten Person eingeknüpft worden war (vgl. E. 4d.cc), der Beschuldigte diesen Tep- pich aber in die Schweiz einführen liess und in den Geschäftsräumen der H.________ GmbH mit einem beigelegten Zertifikat lagerte (E. 5a ff.), dem
Kantonsgericht Schwyz 37 sich ein Hinweis auf die Signatur („Provinz: Nain-sig. Habibian“) sowie ein deutlich über dem Verkehrswert des Teppichs von Fr. 18’900.00 liegender Kaufpreis von Fr. 46’850.00 entnehmen liess (E. 4g.dd). Auch wenn mit dem eigenhändigen Fälschen der Ware eine schwerere Tatvariante denkbar ist, wich der im Zertifikat vorgespiegelte Wert mit einer Differenz von Fr. 27’950.00 doch signifikant vom tatsächlichen Verkehrswert des nachge- ahmten Teppichs ab und das Verschulden des Beschuldigten, der die ge- fälschte Ware wie erwähnt einführen liess und lagerte, ist in objektiver Hinsicht somit als mittel bis schwer zu beurteilen. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich mit Täuschungs- absicht handelte (vgl. E. 5f) und durch das zusätzliche Erwähnen der Signatur im Zertifikat eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigte. Das subjektive Tatverschulden ist somit ebenfalls als mittel bis schwer zu bewerten. Gesamt- haft liegt damit ein mittleres bis schweres Verschulden des Beschuldigten vor und es würde sich eine schuldangemessene Einsatzstrafe von 120 Tagessät- zen Geldstrafe rechtfertigen. Strafminderungsgründe liegen keine vor. Weil die Staatsanwaltschaft wie vorstehend in E. 7a dargelegt die Strafe gemäss Dis- positiv-Ziffer 2.1 und 2.2 nicht anficht, insofern das Verbot der reformatio in peius gilt und eine höhere Strafe mithin ausgeschlossen ist (vgl. Schmid/ Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 391 StPO N 3), ist die (Gesamt-)Strafe des Beschuldigten bei 100 Tages- sätzen Geldstrafe zu belassen. Folglich erübrigt sich die Festsetzung der Zu- satzstrafen für die Warenfälschungen der weiteren Teppiche.
e) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhän- gig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihm wirtschaftlich nicht zu- fliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligato-
Kantonsgericht Schwyz 38 rische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Janu- ar 2019, E. 4.2). Das Vermögen kann bei der Bemessung ebenfalls berück- sichtigt werden, wenn es die Leistungsfähigkeit des Täters im Verhältnis zum Einkommen deutlich erhöht (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 62). Der Erstrichter ging bei der Bemessung der Tagessatzhöhe von einem monat- lichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 4’000.00 aus (bestehend aus Fr. 2’000.00 bis Fr. 3’000.00 AHV-Rente und Fr. 2’000.00 bis Fr. 3’000.00 monatlichem Gehalt) und berücksichtigte einen Pauschalabzug für die Kran- kenkasse und die Steuern, was einen Tagessatz von Fr. 100.00 angemessen erscheinen lasse (angefochtenes Urteil, E. 4.5). Anlässlich der Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte zwar an, nebst seiner Pension bloss noch ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 14’000.00 oder Fr. 15’000.00 zu erzielen (KG-act. 17, Frage 14). Weil er aber neu über ein Vermögen von rund drei Millionen abzüglich zwei Millionen Schulden verfügt (KG-act. 14/2; KG-act. 17, Fragen 19–22), ist insgesamt von keinen wesentlichen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen und die Tages- satzhöhe bei Fr. 100.00 zu belassen.
f) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Erstrichter erach- tete die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe trotz der fehlenden Einsicht des Beschuldigten aufgrund seiner geordneten Verhältnis- se und wegen des Fehlens von Vorstrafen als erfüllt und ordnete eine zweijäh- rige Probezeit an (angefochtenes Urteil, E. 5). Dem ist beizupflichten mit dem Hinweis, dass ein Wechsel von einer bedingten zu einer unbedingten Strafe aufgrund des vorliegend geltenden Verbots der reformatio in peius
Kantonsgericht Schwyz 39 (vgl. vorstehend E. 7a) ohnehin ausgeschlossen wäre (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 391 StPO N 3, m.w.H.).
g) Der Beschuldigte ist demnach in teilweiser Gutheissung seiner Berufung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 100.00 zu bestrafen und die Strafe ist bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
E. 7 a) Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Erstrichter erwog, dem Beschuldigten seien aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des versuchten Betrugs 70 % der Gerichtskosten aufzuerlegen, während 30 % auf die Staats- kasse zu nehmen seien. Die Untersuchungskosten von Fr. 15’404.40 seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, weil diese hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig gewesen seien und für den Vorwurf des versuchten Betrugs nicht separat ausgeschieden werden könnten (angefochtenes Urteil, E. 7). Weder die Verteidigung noch die Staatsanwaltschaft setzten sich an- lässlich der Berufungsverhandlung mit diesen Erwägungen auseinander. Weil der Beschuldigte des Vorwurfs der Warenfälschung hinsichtlich des Teppichs Nr. 36890 freizusprechen ist (vgl. vorstehend E. 5a und E. 5f), der erstrichter- liche Freispruch in Bezug auf Teppich Nr. 36373 im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 2c und E. 6 wegen der Verurteilung der Warenfälschung hingegen aufzuheben ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 9/10 der Ge- richtsgebühr von total Fr. 2’500.00, d.h. Fr. 2’250.00, aufzuerlegen und die restlichen Kosten in der Höhe von Fr. 250.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Die vollumfängliche Auferlegung der Untersuchungskosten von Fr. 15’404.40 zulasten des Beschuldigten ist auch mangels einer Auseinandersetzung der Verteidigung mit der diesbezüglichen zutreffenden Begründung im angefoch-
Kantonsgericht Schwyz 40 tenen Urteil (E. 7) nicht zu beanstanden, sodass dem Beschuldigten total Fr. 17’654.40 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
b) Weil die Verlegung der Verfahrenskosten die Entschädigungsfrage präjudiziert (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 2a) und sich der Beschuldigte nicht mit der erstrichterlichen Erwägung auseinander- setzt, wonach ihm nur die ab dem Zeitpunkt der Überweisung des Strafbefehls an das Gericht entstandenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2’650.00 als volle Entschädigung anzurechnen seien (angefochtenes Urteil, E. 8.3), ist der Beschuldigte mit Verweis auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil in E. 8.1–8.3 (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG) für das erstinstanzliche Verfahren mit reduziert Fr. 265.00 (= 1/10 von Fr. 2’650.00; inkl. MWST und Auslagen) aus der Staatskasse zu entschädi- gen.
E. 8 Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 343.20 (= 1/10 von Fr. 3’431.80; inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
E. 10 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 30. März 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 7. Februar 2023 STK 2022 13 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Dr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend mehrfache Warenfälschung und versuchten Betrug (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Be- zirksgericht Höfe vom 27. Januar 2022, SEO 2021 10);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2021 (U-act. 15.1.001) sprach die Staatsan- waltschaft den Beschuldigten des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Warenfäl- schung im Sinne von Art. 155 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Strafbefehl stützte sich betreffend den Vorwurf des versuchten Betrugs in Ziff. 1 auf folgenden Sachverhalt (U-act. 15.1.001): Die H.________ GmbH mit Domizil an der E.________strasse zz in I.________ bezweckt im Wesentlichen den Handel mit Orientteppichen, Teppichen jeglicher Art, Herkunft und Provenienz sowie mit Einrichtungs- gegenständen jeglicher Art für den Wohn- und Geschäftsbereich. A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ist einzelzeichnungsberechtig- ter Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der H.________ GmbH. Die Spezialmanufaktur der Gebrüder Habibian im Iran fertigt sogenannte „Nain-Teppiche“, welche sich unter anderem durch eine enorm feine Knüpfung auszeichnen. Die in der Spezialmanufaktur der Gebrüder Ha- bibian geknüpften Teppiche werden mit der eingearbeiteten Kartusche mit dem persischen Schriftzug „Iran Habibian Nain“ versehen. Nain- Teppiche aus der Spezialmanufaktur Habibian sind gefragt und erzielen auf dem Markt hohe Preise. J.________ betrat am 24. Februar 2018 das Geschäftslokal der H.________ GmbH in I.________. Dort wurde ihm ein mit der eingearbei- teten Signatur „Habibian" versehener Teppich (Nr. 36373) angeboten. Der Preis des betroffenen Teppichs wurde vom Beschuldigten vorab festgesetzt und mit Fr. 23’640.00 angeschrieben. Im Verlauf des durch einen Mitarbeiter der H.________ GmbH geführten Verkaufsgesprächs wies dieser J.________ mehrmals sowie unter Verweis auf die einge- knüpfte Signatur darauf hin, dass es sich um einen echten Habibian- Teppich handle, wobei der Mitarbeiter den Preis sukzessive bis auf Fr. 5’000.00 senkte. J.________ erklärte sich zum Kauf bereit, leistete eine Anzahlung von Fr. 200.00 und nahm den Teppich mit. Der Beschul- digte sandte J.________ sodann am 26. Februar 2018 zusammen mit der Rechnung ein gleichentags von ihm handschriftlich unterzeichnetes Zertifikat zum Teppich per Post zu, worin „Signatur: Habibian“ festgehal- ten war. In Tat und Wahrheit wurde der betreffende Teppich jedoch nicht in der Spezialmanufaktur der Gebrüder Habibian geknüpft und die Habi- bian-Signatur wurde auf nicht näher bekannte Weise nachträglich ange- bracht. J.________ war es als Laie unmöglich, zu erkennen, dass ihm ein nachgemachter bzw. gefälschter Habibian-Teppich angeboten bzw. verkauft wurde.
Kantonsgericht Schwyz 3 J.________ wurde aufgrund der im Teppich eingearbeiteten Habibian- Signatur, des mündlichen Hinweises auf die Echtheit des Teppichs sowie des gewährten, grosszügigen (Schein-)Rabatts in einen Irrtum über die Echtheit des Teppichs bzw. der Signatur sowie über die Relevanz des Preisnachlasses versetzt. Diesen Irrtum verstärkte der Beschuldigte mit dem J.________ nachgesandten, handschriftlich unterzeichneten Zertifi- kat. J.________ behielt jedoch zufolge seiner selber durchgeführten Ab- klärungen bei einem Sachverständigen für Orientteppiche (Datum Exper- tise: 13. März 2018) die Restpreiszahlung von Fr. 4’800.00 zurück, be- zahlte die Rechnung mithin nicht. Der gefälschte Habibian-Teppich wäre für die Zwecke von J.________ unbrauchbar gewesen, zumindest aber wäre für J.________ eine Kauf- preiszahlung und der hierfür im Gegenzug ins Eigentum erhaltene Tep- pich (selbst wenn jener den schliesslich verlangten Preis wert gewesen sein sollte) aufgrund der fehlenden Echtheit als Habibian-Teppich in ei- nem massiv ungünstigeren Wertverhältnis gestanden, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage hätten stehen müssen. J.________ hätte mit dem gefälschten Teppich bei Leistung des Kaufpreises mithin eine Leis- tung von geringerem Wert erhalten, als ihm versprochen wurde. Der Beschuldigte wusste aufgrund seines Fachwissens als diplomierter Orientteppichexperte, dass der besagte Teppich nicht in der Spezialma- nufaktur der Gebrüder Habibian geknüpft und die besagte Kartusche nachträglich in die obere Teppichbordüre eingearbeitet worden war. Gleichwohl setzte der Beschuldigte den Verkaufspreis des Teppichs evi- dent über dessen tatsächlichem Verkehrswert an, womit er zumindest in Kauf nahm, gegenüber einer interessierten Kundschaft, und damit auch gegenüber J.________, den falschen Eindruck eines echten Habibian- Teppichs zu erwecken. Weiter klärte er seinen das Verkaufsgespräch führenden Mitarbeiter vorgängig bewusst nicht über die Fälschung des besagten Teppichs auf, womit er zumindest in Kauf nahm, dass dieser die Kundschaft, und damit auch J.________, fälschlicherweise auf die Echtheit des Teppichs hinweisen wird. Mit dem J.________ nachträglich zugesandten Zertifikat, beinhaltend den Hinweis auf die Signatur „Habibi- an“, beabsichtigte er zudem, J.________ in dessen Irrtum über die Echt- heit des Teppichs zu bestärken sowie diesen zur Vermögensdisposition in Gestalt der Begleichung des ihm für den Teppich in Rechnung gestell- ten Betrags zu motivieren. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass für J.________ die Echtheit des Teppichs massgebend war für den Kaufentscheid sowie für die Bezahlung der Kaufpreisforderung und dass der gefälschte Teppich für dessen Zwecke subjektiv unbrauchbar war und damit bei Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 5’000.00 kein Äquiva- lent gewesen wäre. Zumindest aber wusste der Beschuldigte, dass J.________ bei Bezahlung des Kaufpreises einen gefälschten Teppich von weit geringerem Wert erhalten hätte, als es die unrechtmässig ange- brachte Signatur „Habibian“, der mündliche Hinweis darauf, der ange- schriebene Preis von Fr. 23’640.00 sowie die falschen Angaben im Zerti- fikat vortäuschten und nahm damit in Kauf, dass für J.________ bei Be- zahlung des Kaufpreises von Fr. 5’000.00 und der dafür erhaltene Tep-
Kantonsgericht Schwyz 4 pich in einem massiv ungünstigeren Wertverhältnis gestanden hätten, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage hätten stehen müssen. Der Beschuldigte beabsichtigte, sich bzw. die H.________ GmbH zumin- dest durch die veränderte Zusammensetzung ihres Vermögens (Geld, statt Teppich) unrechtmässig in genanntem Ausmass wirtschaftlich bes- serzustellen. Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Warenfälschung legte die Staatsan- waltschaft dem Beschuldigten in Ziff. 2 des Strafbefehls folgenden Sachver- halt zur Last (U-act. 15.1.001/3 f.): Die nachfolgend aufgelisteten Teppiche wurden nicht in der Spezialma- nufaktur der Gebrüder Habibian geknüpft. Gleichwohl wurde in deren oberen Bordüren durch eine nicht näher bekannte Täterschaft, zu einem unbekannten Zeitpunkt, an einem nicht näher bekannten Ort, jeweils nachträglich eine Kartusche mit der aus persischen Schriftzeichen verse- henen Signatur „Iran Habibian Nain“ eingearbeitet. Der Beschuldigte führ- te die besagten Teppiche zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz ein und hielt sie zumindest am 26. April 2018 (Datum Haus- durchsuchung) auf einem Stapel in seinem Geschäft H.________ GmbH in I.________ der Laufkundschaft feil. Auch verkaufte er drei der betref- fenden Teppiche zu den nachfolgend aufgelisteten Zeitpunkten an die Käuferschaft; dies jeweils direkt an deren Wohnorten. Der Beschuldigte wies bei Verkaufsgesprächen selber oder durch seine Mitarbeitenden auf die Echtheit der Teppiche bzw. die Signatur „Habibian“ hin und legte den feilgebotenen sowie verkauften Teppichen jeweils noch ein Zertifikat bei, worin bei „Provinz“ der Hinweis „Nain-sig. Habibian“ oder „Nain-Habibian“ festgehalten war (mit Ausnahme von Teppich Nr. 36890). Auch waren die vom Beschuldigten festgesetzten Verkaufspreise der betreffenden Teppi- che evident über deren tatsächlichen Verkehrswerten angesetzt. Die be- treffenden Teppiche täuschten demnach einen höheren als ihren wirkli- chen Verkehrswert vor, mithin entstand eine Divergenz zwischen Schein und Sein. Der Laufkundschaft sowie der Käuferschaft wäre bzw. war es dabei nicht möglich, ohne weiteres zu erkennen, dass ihr nachgemachte oder gefälschte Ware angeboten wurde. Der Beschuldigte wusste aufgrund seines Fachwissens als diplomierter Orientteppichexperte, dass die betreffenden Teppiche nicht in der Spezi- almanufaktur der Gebrüder Habibian geknüpft und die besagten Kartu- schen nachträglich in die oberen Bordüren eingearbeitet worden waren. Gleichwohl legte er den betreffenden Teppichen zusätzlich die erwähnten Zertifikate mit den Hinweisen auf die Signatur „Habibian“ bei und setzte deren Verkaufspreis evident zu hoch an. Auch wusste er, dass es der Laufkundschaft sowie der Käuferschaft nicht möglich wäre bzw. war, zu erkennen, dass die Teppiche nachgemacht oder gefälscht sind. Mit sei- nem Verhalten beabsichtigte der Beschuldigte, einen höheren Verkehrs- wert der betreffenden Teppiche vorzutäuschen, als dies tatsächlich der Fall war.
Kantonsgericht Schwyz 5 [Auflistung Teppiche] Nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte (U-act. 15.1.003), überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 8. Ok- tober 2021 als Anklageschrift an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (Vi- act. 1). B. Mit Urteil vom 27. Januar 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksge- richt Höfe was folgt: 1.1 Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Warenfälschung im Sinne von Art. 155 StGB. 1.2 Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freige- sprochen. 2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (total Fr. 10’000.00) bestraft. 2.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 17’154.40 (Gerichtsge- bühr Fr. 1’750.00 (70 % von Fr. 2’500.00); Untersuchungskosten Fr. 15’404.40) werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen reduziert mit Fr. 795.00 (30 % von Fr. 2’650.00) (inkl. MWST und Auslagen) aus der Staatskasse entschädigt.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Zufertigung] C. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung an (KG-act. 1 f./Vi-act. 13) und reichte am 14. April 2022 in Anfechtung der Dis- positiv-Ziffern 1.1, 2.1, 2.2, 3 und 4 die schriftliche Berufungserklärung ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 3):
Kantonsgericht Schwyz 6
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Warenfäl- schung im Sinne von Art. 155 StGB freizusprechen.
2. Die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 17’154.40 seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten sei für seine (erstinstanzlichen) Aufwendungen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 5’500.00 auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher Mehr- wertsteuer) für das Berufungsverfahren zulasten der Staatskasse. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 10. Mai 2022 Anschlussberufung (KG- act. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2023 hielt der Beschuldigte an den bisher gestellten Anträgen fest (KG-act. 17/2, S. 2) und die Staatsanwaltschaft formulierte die Anschlussberufungsanträge (ohne in- haltliche Änderungen gegenüber der Anschlussberufungserklärung) wie folgt neu (KG-act. 17/4, S. 2):
1. Der Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf des versuchten Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB unter Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Urteils sei aufzuhe- ben.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der vollumfängli- chen Höhe von Fr. 17’904.40 (Gerichtsgebühr Fr. 2’500.00; Unter- suchungskosten Fr. 15’404.40) aufzuerlegen.
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten.
4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Be- schuldigten. D. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird in den Erwägungen ein- gegangen;- in Erwägung:
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1. Der Beschuldigte verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1.1, 2.1, 2.2, 3 sowie 4 und die Staatsanwaltschaft der Dispositiv-Ziffern 1.2, 3 und 4, womit das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten ist. Das Beru- fungsgericht überprüft das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO), d.h. mit freier Kognition (Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 14).
2. a) Der Erstrichter sprach den Beschuldigten des Vorwurfs des versuch- ten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei. Im Wesentlichen begrün- dete er diesen Entscheid damit, dass weder aus den Akten noch dem Anklagesachverhalt ersichtlich sei, dass der Beschuldigte den bei ihm ange- stellten Verkäufer, Herrn K.________, dahingehend instruiert habe, den Kun- den J.________ auf die vermeintliche Echtheit des Teppichs und die Signatur hinzuweisen und diesem vorzuspiegeln, es handle sich um einen echten Ha- bibian-Teppich. Weil nicht erstellt werden könne, ob der Mitarbeiter vom Be- schuldigten entsprechend instruiert worden sei, könnten Letzterem allfällige Äusserungen des Mitarbeiters nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ein Kon- nex zwischen allfälligen Handlungen des Beschuldigten und den Ausführun- gen des Mitarbeiters könne nicht ohne erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel erstellt werden (angefochtenes Urteil, E. 1.6b f.).
b) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, sie habe nichts dagegen einzu- wenden, dass der Erstrichter den Beschuldigten betreffend Ziffer 1 des Ankla- gesachverhalts („Teppich J.________“) nach Anbringung eines Würdigungs- vorbehalts anlässlich der Hauptverhandlung statt des versuchten Betrugs der vollendeten Warenfälschung schuldig gesprochen habe. Falsch sei jedoch, dass der Vorderrichter in Dispositiv-Ziffer 1.2 den Beschuldigten gleichzeitig vom Vorwurf des versuchten Betrugs freigesprochen habe (KG-act. 17/4, Ziff. II.1 f.).
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c) Eine abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Sinne von Art. 344 StPO, wie sie sich der Erstrichter in Bezug auf die Ziffer 1 des Ankla- gesachverhalts betreffend den Vorfall „J.________“ an der Hauptverhandlung vorbehielt und wie er sie im angefochtenen Urteil vornahm (Vi-act. 7, Ziff. 6; angefochtenes Urteil, E. 2.6 ff.), hat sich nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung – entgegen der nicht näher begründeten Behauptung der Verteidi- gung (KG-act. 17/2, Ziff. IV.15 f.) – nicht in einem formellen Freispruch betref- fend den zur Anklage gebrachten Straftatbestand niederzuschlagen (Urteile des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019, E. 1.3.4; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015, E. 3.4.2; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 1343 und Fn. 139; Hau- ri/Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 344 StPO N 17). Weil der erst- richterliche Schuldspruch in Bezug auf den Anklagesachverhalt Ziffer 1, d.h. betreffend den Teppich Nr. 36373, bestätigt wird, wie die nachfolgenden Er- wägungen zeigen, ist der (zusätzliche) Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Betrugs demnach wie von der Staatsanwaltschaft beantragt aufzuheben.
3. Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware her- stellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, na- mentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wird gemäss Art. 155 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist. Als Ware im Sinne dieses Tatbestands gilt jede bewegliche Sache, die Gegenstand des Handels sein kann (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 155 StGB N 3; Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. A. 2019, Art. 155 StGB N 6). Für die Strafbarkeit ist unerheblich, ob der Täter eine Ware fälscht, indem er das Original verändert (Verfälschung im
Kantonsgericht Schwyz 9 engeren Sinne), eine Kopie aus Rohstoffen ohne besondere Herkunft herstellt (Nachahmung) oder eine Falschdeklaration an der Ware selbst anbringt. Ent- scheidend ist, dass durch die Fälschung ein höherer als ihr wirklicher Ver- kehrswert vorgespiegelt wird und somit eine Verwechslungsgefahr auf dem Markt geschaffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_984/2016 vom
13. September 2017, E. 2.1, m.H.a. BBl 1991 933, S. 1038; vgl. Weissen- berger, a.a.O., Art. 155 StGB N 11 f.). Die Bestimmung soll gewährleisten, dass der Käufer nicht eine Ware erhält, die er nur zu einem niedrigeren Preis oder überhaupt nicht gekauft hätte, wenn sie ihm nicht in irreführender Verpa- ckung, Aufmachung oder Bezeichnung angeboten worden wäre. Selbst bei einer qualitativ guten Nachahmung eines Markenartikels ist davon auszuge- hen, dass diese grundsätzlich immer einen geringeren Wert aufweist als das Original, denn der Kopie fehlt die wesentliche Eigenschaft, ein Markenartikel zu sein, womit gewichtige Vorteile wie Kundendienst, Garantie oder ausge- dehntes Verteilernetz verbunden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_984/2016 vom 13. September 2017, E. 2.1, m.H.a. BBl 1991 933, S. 1039). Das Herstellen einer Ware braucht nicht unerlaubt zu sein. Ent- scheidend ist einzig, ob dies zum Zweck der Täuschung in Handel und Ver- kehr geschieht. Existieren keine anwendbaren gesetzlichen Regelungen, so ist auf die allgemeine Verkehrsanschauung, auf besondere Zusicherungen oder auf andere Umstände abzustellen (Weissenberger, a.a.O., Art. 155 StGB N 13 und N 17). Nebst dem Einführen, also dem Verbringen gefälschter Wa- ren aus dem Aus- in das Inland, erfasst der Tatbestand der Warenfälschung auch das Lagern solcher Waren, d.h. das Ausüben des Gewahrsams in der Absicht, diese bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen. Dasselbe gilt für das Inverkehrbringen solcher Ware, was bereits beim Anbieten der Ware zum Kauf, etwa durch Auslage in einem Geschäft, anzunehmen ist (vgl. Mráz, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 155 StGB N 7–9; vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 155 StGB N 42–44). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich sowie die Absicht der Täuschung in Handel und Verkehr. Die Täuschungsabsicht muss sich auf das Vortäuschen eines
Kantonsgericht Schwyz 10 höheren Verkehrswerts richten und ist gegeben, wenn der Täter mindestens in Kauf nimmt, dass die Ware durch ihn oder einen anderen als echt oder unver- fälscht in Verkehr gebracht wird (Weissenberger, a.a.O., Art. 155 StGB N 45).
4. Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass sich der Beschuldigte nicht der mehrfachen Warenfälschung strafbar gemacht habe und daher freizusprechen sei (KG-act. 17/2, Ziff. III.1 ff.).
a) Gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO ist in der Urteilsbegründung die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens darzulegen. Auch mit Blick auf die Überprüfungsbe- fugnis des Bundesgerichts ist eine klare Trennung zwischen Tat- und Rechts- fragen unabdingbar (Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 81 StPO N 12; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018, E. 2.3). Im angefochtenen Urteil wurden Tat- und Rechtsfragen indes nicht getrennt abgehandelt und es lässt sich diesem nicht entnehmen, inwiefern der Erstrich- ter den Anklagesachverhalt als erstellt erachtete, zumal das blosse Wiederge- ben von (Zeugen-)Aussagen oder gutachterlichen Erwägungen hierzu nicht ausreicht. Im Folgenden ist deshalb zunächst der Sachverhalt festzustellen, bevor dieser rechtlich zu beurteilen ist.
b) aa) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz der Unschuldsvermutung verbie- tet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesam- ten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich
Kantonsgericht Schwyz 11 so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1, m.H.). bb) Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagen- den entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom
14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detail- reichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweis- führung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflösbaren Wider- sprüche aufweist. Ist die Aussage mit sog. „hard facts“ verflochten, d.h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei einer falschaussagenden Person ist zu erwar- ten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten,
Kantonsgericht Schwyz 12 fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
c) aa) Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. April 2018 in den Ge- schäftsräumen der H.________ GmbH an der E.________strasse zz in I.________ wurden u.a. folgende Teppiche mit daran befestigten Etiketten, sog. „Zertifikaten“, sichergestellt: Nr. 36890, Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774 und Nr. 36773 (vgl. U-act. 5.1.001–004; vgl. U-act. 11.1.023/4 ff.). Ob diese Teppiche in den Kunden zugänglichen Geschäftsräumen oder in der Kundschaft unzugänglichen Lagerräumen gefunden wurden, lässt sich auf- grund der angegebenen Fundorte im Durchsuchungsprotokoll (jeweils „Stapel La vorne li“, „Stapel La Mitte li“, „Stapel La hinten re“ oder „Stapel La vorne re“; U-act. 5.1.004) und des entsprechenden Berichts der Kantonspolizei Schwyz (U-act. 5.1.002) nicht zweifelsfrei feststellen. Somit ist jedenfalls an- zunehmen, dass die genannten Teppiche in der Kundschaft unzugänglichen Lagerräumen aufbewahrt wurden. Die erwähnten Teppiche wurden sodann gemäss Befehl vom 28. Mai 2021 jeweils mit beigelegtem Zertifikat/Etikett beschlagnahmt (U-act. 5.1.039). bb) Betreffend den Teppich Nr. 36374 gaben die Zeugen und Eheleute L.________ und M.________ übereinstimmend zu Protokoll, dass sie diesen im November 2017 gekauft hätten (U-act. 10.1.005, Fragen 10 und 30; U- act. 10.1.006, Fragen 10 und 29). Sie seien zunächst von Verkäufern und so- dann vom Chef „A.________“ beraten worden (U-act. 10.1.005, Fragen 12– 14; U-act. 10.1.006, Fragen 12 f.). L.________ führte zudem aus, sie seien erst im Verkaufslokal H.________ GmbH in I.________ und später bei ihnen zu Hause gewesen. Beides Mal sei auch „A.________“ dabei gewesen (U- act. 10.1.005, Fragen 11 und 14). Hinsichtlich des Teppichs Nr. 31578 sagten die Zeugen und Eheleute N.________ und O.________ übereinstimmend aus, die „Leute von der Firma H.________ GmbH“ seien im Mai 2017 zu ihnen nach Hause gekommen, wo sie den Teppich gekauft hätten (U-act. 10.1.007,
Kantonsgericht Schwyz 13 Fragen 9 f. und 24; U-act. 10.1.008, Fragen 9–12 und 27). Bezüglich des Kaufs des Teppichs Nr. 31691 schilderten die Zeugen und Eheleute P.________ und Q.________ kongruent, sie seien im September 2017 im Ladenlokal der Firma H.________ GmbH gewesen und daraufhin seien „Leute von H.________ GmbH“ zu ihnen nach Hause gekommen. Wer das genau gewesen sei, wüssten sie nicht mehr (U-act. 10.1.009, Fragen 10 f. und 22; U- act. 10.1.010, Fragen 10 f. und 25). Der Zeuge J.________ erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 1. September 2020, er habe den Tep- pich Nr. 36373 am 24. Februar 2018 gekauft und sei hierfür im Verkaufslokal in I.________ gewesen, wo ihn ein Herr K.________ bedient habe (U- act. 10.1.004, Fragen 8–11 und 25 f.). Aufgrund dieser in Bezug auf die Kaufumstände detailreichen, in den wesent- lichen Punkten übereinstimmenden, aber dennoch in eigenen Worten formu- lierten, individuellen und insofern glaubhaften und ohnehin nicht infrage ge- stellten Zeugenaussagen kann als erstellt erachtet werden, dass der Teppich Nr. 36374 im November 2017, der Teppich Nr. 31578 im Mai 2017, der Tep- pich Nr. 31691 im September 2017 und der Teppich Nr. 36373 am 24. Febru- ar 2018 jeweils von den genannten Zeugen erworben wurde. Entgegen der Anklage, in der dem Beschuldigten der Verkauf der drei Teppiche Nr. 36374, Nr. 31578 und Nr. 31691 vorgeworfen wird, lässt sich indes nur in Bezug auf den Kauf des Teppichs Nr. 36374 erstellen, dass dieser den Aussagen von L.________ und M.________ entsprechend durch den Beschuldigten verkauft wurde. Die übrigen Teppiche Nr. 31578, Nr. 31691 und Nr. 36373 verkauften gemäss Angaben der Zeugen andere Mitarbeitende der H.________ GmbH und mithin nicht der Beschuldigte.
d) aa) In den Akten liegt das von R.________ erstellte Gutachten vom
21. März 2020 betreffend die Teppiche Nr. 36890, Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774, Nr. 36773 und Nr. 36373 sowie die Ergänzung des Gutachtens vom 28. Oktober 2020 betreffend die Teppiche Nr. 36374,
Kantonsgericht Schwyz 14 Nr. 31578 und Nr. 31691. In Bezug auf die Person des Gutachters R.________ stellte sich der Beschuldigte bereits im Untersuchungsverfahren auf den Standpunkt, er akzeptiere Herrn R.________ nicht als Sachverständi- gen, weil dieser ein direkter Konkurrent von ihm sei und es den von diesem präsidierten Teppichverband „S.________“ seit zwei Jahren nicht mehr gebe (U-act. 11.1.006; U-act. 11.1.010). In Wiederholung dieser Argumente macht die Verteidigung vor der Berufungsinstanz geltend, R.________ sei als Exper- te unbrauchbar und sein Gutachten sei daher untauglich (KG-act. 17/2, Ziff. III.5). bb) Gemäss Art. 183 Abs. 1 StPO können als Sachverständige natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderli- chen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Für sie gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). R.________ führ- te im Gutachten auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft aus, dass er seit über 40 Jahren in verschiedenen Handelszweigen und Positionen im Orienttep- pichhandel tätig sei. Weiter gab er auf entsprechende Erkundigung der Staatsanwaltschaft an, dass weder eine Freundschaft oder Feindschaft zum Beschuldigten noch ein aktuelles Konkurrenzverhältnis zur H.________ GmbH bestehe (U-act. 11.1.017, Ziff. I, Frage 2 i.V.m. U-act. 11.1.013/1). Die Verteidigung setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander und wie- derholt einzig, dass R.________ ein direkter Konkurrent des Beschuldigten sei und er Letzterem schaden wolle, um selbst Teppiche verkaufen zu können (KG-act. 17/2, Ziff. III.5). Nähere Angaben zur Tätigkeit von R.________ macht die Verteidigung keine, insbesondere macht sie nicht geltend, dass sich R.________ mit demselben Produkt oder derselben Dienstleistungen an das- selbe Publikum gewandt hätte wie der Beschuldigte, was für das Vorliegen eines Konkurrenzverhältnisses indes vorausgesetzt wäre (Heer, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 183 StPO N 28). Weil sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Konkurrenzverhältnisses zwi-
Kantonsgericht Schwyz 15 schen dem Beschuldigten und R.________ ergeben, liegen keine Umstände vor, die den Anschein dessen Befangenheit zu begründen vermöchten. Eben- so wenig genügt die Zugehörigkeit der sachverständigen Person zu einer In- teressengemeinschaft oder einer Vereinigung für sich alleine für die Annahme deren Befangenheit (vgl. Heer, a.a.O., Art. 183 StPO N 25), weshalb im Um- kehrschluss auch eine fehlende oder beendete derartige Zugehörigkeit nicht zu genügen vermag. Weitere Ausstandsgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche erkennbar. Somit ist entgegen der Verteidigung nicht anzu- nehmen, dass R.________ als Sachverständiger unbrauchbar und sein Gut- achten untauglich sei. cc) Dem Gutachten vom 21. März 2020 lässt sich entnehmen, dass die Teppiche Nr. 36890, Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774 und Nr. 36773 sowie der von J.________ erworbene Teppich Nr. 36373 allesamt eine nachträglich eingearbeitete Signatur mit der Bedeutung „Iran Habibian Nain“ aufwiesen, obwohl es sich bei keinem dieser Teppiche um ein Produkt der Spezialmanufaktur Habibian handelt (U-act. 11.1.017, Ziff. II.1 i.V.m. U- act. 11.1.013/2; U-act. 11.1.017/10; U-act. 11.1.017/12–16; U-act. 11.1.017, Ziff. II.4 ff. i.V.m. U-act. 11.1.013/2; U-act. 11.1.017/6). Dasselbe ergibt sich aus der Ergänzung des Gutachtens vom 28. Oktober 2020 im Hinblick auf die jeweils von den Eheleuten L.________ und M.________, N.________ und O.________ sowie P.________ und Q.________ erworbenen Teppiche Nr. 36374 (U-act. 11.1.022, Ziff. 7.1 f. i.V.m. U-act. 11.1.021, Ziff. 7.1 f.; U- act. 11.1.022/5), Nr. 31578 (U-act. 11.1.022, Ziff. 8.1–8.5 i.V.m. U- act. 11.1.021, Ziff. 8.1–8.5; U-act. 11.1.022/10) und Nr. 31691 (U- act. 11.1.022, Ziff. 9.1–9.5 i.V.m. U-act. 11.1.021, Ziff. 9.1–9.5; U- act. 11.1.022/15). Mit dem Vorwurf konfrontiert, dass die in der Anklage ange- führten Teppiche eine nachträglich eingeknüpfte Signatur-Fälschung „Habibi- an“ aufweisen würden, sagte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juni 2020 u.a. aus, dies sei ein persisches Symbol. Für viele Kunden sei es einfach schön, wenn etwas in persischer Sprache ge-
Kantonsgericht Schwyz 16 schrieben stehe. Es sei für ihn nie ein Thema gewesen. Die Namen, die auf den Teppichen angebracht seien, seien nicht geschützt (U-act. 10.1.003, Zei- len 204–226). Der Signatur komme keine Bedeutung zu, ausser einer symbo- lischen. Es interessiere nur deren Schönheit (U-act. 10.1.003, Zeilen 312– 316). Die Knüpfer in Persien würden diese Signaturen in die Teppiche einar- beiten (U-act. 10.1.003, Zeilen 349 f.). Diese Aussagen wiederholte der Be- schuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. September 2021 sowie im Wesentlichen ebenso anlässlich der Befragungen in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (U- act. 10.1.021, Zeilen 86–102; Vi-act. 7, Fragen 11 und 15; KG-act. 17, Fra- gen 29 und 36). Damit stellt er nicht in Abrede, dass in die Teppiche je eine Signatur in persischer Schrift mit der Bedeutung „Iran Habibian Nain“ eingear- beitet worden war und es kann gestützt auf die einleitend zitierten gutachterli- chen Feststellungen im Sinne des Anklagesachverhalts als erstellt erachtet werden, dass die Teppiche Nr. 36890, Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774, Nr. 36773, Nr. 36373, Nr. 36374, Nr. 31578 und Nr. 31691 nicht in der Spezialmanufaktur der Gebrüder Habibian geknüpft wurden, dass sie in den oberen Bordüren aber dennoch Kartuschen mit der aus persischen Schriftzeichen versehenen Signatur „Iran Habibian Nain“ aufwiesen, die durch eine nicht näher bekannte Täterschaft nachträglich eingearbeitet worden wa- ren. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten, die Teppiche kämen von den Liefe- ranten aus Persien (U-act. 10.1.021, Zeilen 51 f., 70 f., 78–85 und 133–140; Vi-act. 7, Frage 6; KG-act. 17, Frage 27), gilt auch als erwiesen, dass der Be- schuldigte die streitgegenständlichen Teppiche aus dem Ausland in die Schweiz verbringen liess.
e) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. September 2021 wiederholte der Beschuldigte, Inschriften oder Signaturen seien für ihn symbo- lisch. Ferner gab er zu Protokoll, es könne sein, dass diese Namen auf gewis-
Kantonsgericht Schwyz 17 sen ihrer Etiketten auch draufstünden. Er habe keine Zeit, um mit der Lupe zu prüfen, ob diese Inschriften nachträglich in die Teppiche eingeknüpft worden seien. Es sei nie ein Thema gewesen. Er habe im Verkauf nie selbst einem Kunden erklärt, dass ein Teppich von einer bestimmten Familie geknüpft wor- den sei. Das habe er nie erwähnt. Manchmal sei er dies gefragt worden und er habe dann erklärt, es stünde „Nain“, „Habibian“ oder anderes darauf, dies sei aber symbolisch. Er habe nie irgendeinem Kunden garantiert, dass ein Tep- pich von einer bestimmten Person geknüpft worden sei (U-act. 10.1.021, Zei- len 86–102). Dem steht entgegen, dass der Beschuldigte an anderer Stelle der Einvernahme (vgl. U-act. 10.1.021, Zeilen 225–229) sowie in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Vi-act. 7, Frage 14) angab, wenn ein Kunde nach der Inschrift frage, würden sie diese übersetzen. Unplausibel erscheinen diese Ausführungen aber insbesondere deshalb, weil die Zeugen L.________ sowie M.________ widerspruchsfrei und übereinstimmend, aber dennoch in eigenen Worten und insofern glaubhaft schilderten, dass der Beschuldigte sie im Verkaufsgespräch auf die Signatur aufmerksam gemacht und ihnen gesagt habe, es handle sich um einen echten, originalen Teppich der Familie Habibi- an. Die Signatur sei ein Beweis für die Echtheit (U-act. 10.1.005, Fragen 6 und 16–23; U-act. 10.1.006, Fragen 6 und 15–22). Ebenso schilderte der Zeuge J.________ in seinen Einvernahmen vom
12. April 2018 und vom 1. September 2020, Herr K.________ bzw. ein Ver- käufer der H.________ GmbH habe die Signatur im Verkaufsgespräch in den Vordergrund gestellt und darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Tep- pich um einen echten „Habibian“ aus der Region Nain handle, was ein Mar- kenzeichen für hochwertige Knüpfkunst sei (U-act. 10.2.003, Fragen 6, 13, 15, 18 und 23; U-act. 10.1.004, Fragen 14–17). Die Aussagen von J.________ sind wegen ihrer Ausführlichkeit betreffend das Verkaufsgespräch und mithin das Kerngeschehen sowie aufgrund ihrer Konstanz glaubhaft. Hingegen be- schränkten sich die Ausführungen des als Zeugen befragten Angestellten des Beschuldigten K.________ (U-act. 10.1.022, Zeilen 51–58) betreffend das
Kantonsgericht Schwyz 18 Verkaufsgespräch mit J.________ im Wesentlichen auf Bestreitungen, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht (U-act. 10.1.022, Zeilen 130–145 und 159–195). Immerhin räumte K.________ auf Vorhalt der Rechnung (U- act. 8.5.003/1) in Widerspruch zu seinen übrigen Aussagen ein, es könne sein, dass Herr J.________ nach der Signatur gefragt habe, und wenn es dort stehe, habe er es erwähnt (U-act. 10.1.022, Zeilen 198–201). Der Zeuge P.________ gab zu Protokoll, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Der Name „Habibian“ sei vielleicht ein Thema gewesen. Ob es ein „Habibian“ sei oder nicht, kümmere ihn nicht. Er glaube sich zu erinnern, dass die Echt- heit des Teppichs über die Signatur angepriesen worden sei. Er habe diese Aussage für sich persönlich aber nicht gewichtet (U-act. 10.1.009, Fragen 14– 17). Q.________ sagte aus, die Signatur sei eindeutig ein Thema gewesen. Man habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass der Teppich aus einer be- kannten Familie oder Region stammen solle und dass die Signatur ein Merk- mal für die Echtheit und die Qualität des Teppichs sei (U-act. 10.1.010, Fra- gen 14–18). Das Vorbringen der Verteidigung, die Eheleute P+Q.________ hätten ausdrücklich bestätigt, dass die Inschrift beim Verkaufsgespräch kein Thema gewesen sei (KG-act. 17/2, Ziff. 3a), ist demnach offensichtlich falsch und es kann aufgrund deren glaubhaften Aussagen als erstellt erachtet wer- den, dass sie während des Verkaufsgesprächs von einer unbekannten ange- stellten Person des Beschuldigten auf die Signatur hingewiesen wurden. Die Erklärung des Beschuldigten, diese Aussagen seiner Kunden würden nicht stimmen und die Kunden hätten ihm gesagt: „A.________, wir hatten so Angst bei der Polizei“, (KG-act. 17, Frage 31), ist im Übrigen wenig plausibel, weil der Beschuldigte die angebliche Verängstigung der Zeugen erstmals vor der Berufungsinstanz erwähnte und sich hierfür auch keinerlei Hinweise aus den Akten ergeben. Sodann sagten einzig die Zeugen N.________ und O.________ kongruent aus, dass die Signatur in der Teppichbordüre bei der Beratung nie ein Thema gewesen sei (U-act. 10.1.007, Fragen 13 f. und 19; U-act. 10.1.008, Fragen 15 f.). Ob der Name „Habibian“ besprochen worden
Kantonsgericht Schwyz 19 sei, wussten sie nicht mehr (U-act. 10.1.007, Frage 17; U-act. 10.1.008, Fra- ge 19). Dies ändert aber nichts daran, dass die Signaturen „Habibian“ in den übrigen Verkaufsgesprächen vom Beschuldigten oder von Angestellten wie dargelegt als Merkmal für die Echtheit und die Qualität der Teppiche angeführt wurden. Es ist somit als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte oder seine Mitarbeitenden bei Verkaufsgesprächen auf die Echtheit der Teppiche bzw. die Signatur „Habibian“ hinwiesen.
f) Der Beschuldigte erklärte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. September 2021, es gebe zwei Arten von Zertifikaten. Einmal seien es die Etiketten, die auf den Teppichen drauf seien. Er habe jeweils darauf geschrieben, was auf den Teppichen als Inschrift gestanden habe. Es könne sein, dass es ein Mitarbeiter von ihm geschrieben habe. Zudem gebe es die Zertifikate, die er unterschreibe, auf denen habe er aber nie bestätigt, dass die betreffenden Teppiche von der Familie Habibian geknüpft worden seien (U- act. 10.1.021, Zeilen 191–205). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass er in den Zertifikaten die Inschriften über- setzt habe (Vi-act. 7, Frage 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung wieder- holte der Beschuldigte, auf den Belegen bzw. Zertifikaten, die er immer unter- zeichnet habe und auf denen sein Name stehe, schreibe er jeweils ausdrück- lich, dass sie nur das Herkunftsland sowie den Herstellungsort garantieren würden und nichts anderes (KG-act. 17, Frage 33; vgl. auch Vi-act. 7, Fra- ge 13). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, er sei nicht immer im Ge- schäft, wenn die Teppiche kämen. Er sei nicht der Einzige, der Persisch lesen könne. Sie würden auf einen Zettel Folgendes schreiben: „Name: Habibian“, Grösse, Material, „Nain“, usw. Im Sekretariat werde dann eine entsprechende Etikette gedruckt (KG-act. 17, Fragen 34–36). Aufgrund der Fotodokumentation der Zertifikate, die jeweils an den sicherge- stellten Teppichen angebracht waren (vgl. E. 4c.aa), kann als erstellt erachtet werden, dass darin hinsichtlich der Teppiche Nr. 36790, Nr. 36894 und
Kantonsgericht Schwyz 20 Nr. 36807 Folgendes (mit unterschiedlicher Gross-/Kleinschreibung und Inter- punktion) festgehalten worden war: „Provinz: Nain-sig. Habibian“ (U- act. 11.1.023/6; U-act. 11.1.023/7; U-act. 11.1.023/8). In den Zertifikaten der Teppiche Nr. 36774 und Nr. 36773 wurde „Provinz: Nain-Habibian“ erwähnt (U-act. 11.1.023/9 f.). Demgegenüber enthielt das Zertifikat des Teppichs Nr. 36890, das in der Anklage zutreffend als Ausnahme erwähnt wird, keinen Hinweis auf „Habibian“ oder auf das Bestehen einer Signatur (U- act. 11.1.023/4). Betreffend den Teppich Nr. 36374 ist aufgrund der überein- stimmenden Aussagen von L.________ und M.________ anzunehmen, dass ihnen nach dem Kauf ein gemäss den Aussagen des Beschuldigten von ihm unterzeichnetes Zertifikat (E. 4e.aa) zugestellt wurde, in dem u.a. Folgendes angeführt ist: „Signatur: Habibian“, (U-act. 10.1.005, Fragen 25 und 30; U- act. 10.1.006, Fragen 24 und 29; U-act. 10.1.006/9). Dasselbe ergibt sich aus den Einvernahmen von P.________ und Q.________ hinsichtlich des Tep- pichs Nr. 31691 (U-act. 10.1.009, Frage 22; U-act. 10.1.010, Frage 25; U- act. 10.1.010/9) sowie aus der Einvernahme von O.________ im Hinblick auf den Teppich Nr. 31578 (U-act. 10.1.008, Frage 22; vgl. auch U-act. 10.1.007, Frage 24), mit dem einzigen Unterschied, dass im Zertifikat des letzteren Tep- pichs „Provenienz: Nain, sig. Habibian“ angeführt wird und nicht nur „Signatur: Habibian“ (U-act. 10.1.008/9). J.________ erklärte betreffend den von ihm erworbenen Teppich Nr. 36373, er habe ein erstes Zertifikat direkt im Ge- schäft bekommen, das am Teppich befestigt gewesen sei (U-act. 10.1.004, Frage 26; U-act. 10.2.003, Frage 21 f.). Wie sich aufgrund der von J.________ vorgelegten Fotografie dieses Zertifikats feststellen lässt, war dar- in u.a. Folgendes angeführt: „Nain, extra fein signiert“, (U-act. 8.5.002/3). Wei- ter liegt das zweite Zertifikat, das J.________ gemäss eigenen Angaben im Nachgang per Post erhalten habe, in den Akten (U-act. 10.1.004, Fragen 25 f.; U-act. 10.1.004/8 / U-act. 8.5.003/5). In letzterem Zertifikat wurde u.a. Folgen- des erwähnt: „Signatur: Habibian“. Entgegen der Anklage war dieses indes nicht vom Beschuldigten, sondern von „T.________“ unterzeichnet (U- act. 10.1.004/8 / U-act. 8.5.003/5). Diese Aussagen von J.________ erschei-
Kantonsgericht Schwyz 21 nen aufgrund ihrer Verflechtung mit den vorgelegten Beweismitteln und ihrer Konstanz glaubhaft.
g) aa) Den Aussagen des Beschuldigten, wonach der Signatur „Habibian“ keine Bedeutung zukomme, diese kein Argument im Verkauf sei, „Habibian“ einfach ein persischer Name sei und der ursprüngliche Moralwert der Signatu- ren nicht mehr existiere (U-act. 10.1.003, Zeilen 312–316, 342–348 und 363– 365), steht entgegen, dass er im Verkaufsgespräch mit L.________ und M.________ erwiesenermassen auf die eingearbeitete Signatur „Habibian“ und die Echtheit der Teppiche hinwies (vgl. vorstehend E. 4e). M.________ verneinte zwar die Frage, ob die Signatur ein Argument für die Preisbestim- mung war (U-act. 10.1.006, Frage 23). L.________ schilderte jedoch, die Si- gnatur sei klar ein Argument für die Preisbestimmung gewesen. „A.________“ habe gesagt, der Teppich koste Fr. 20’000.00, weil er von dieser Manufaktur komme und echt sei (U-act. 10.1.005, Fragen 24 und 6). Angesichts der Aus- führlichkeit dieser Aussagen von L.________ im Unterschied zu denjenigen ihres Ehemannes sowie des Umstands, dass auch er aussagte, der Beschul- digte habe sie auf die Signatur „Habibian“, die er als Nachweis für die Echtheit des Teppichs verstanden habe, aufmerksam gemacht (U-act. 10.1.006, Fra- gen 19 und 22), kann auf die glaubhafte Schilderung der Zeugin L.________ abgestellt werden. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass der Beschuldigte die Signatur entgegen seiner Angaben als relevantes Verkaufsargument erachte- te. Seine diesbezüglichen Aussagen sind mithin weder plausibel noch glaub- haft und das Vorbringen der Verteidigung, die lnschrift „Habibian“ sei für den Verkehrswert von Teppichen nicht von relevanter Bedeutung, wie dies der Beschuldigte konsistent ausgesagt habe (KG-act. 17/2, Ziff. 2 ff.), verfängt insofern nicht. Abgesehen davon widersprechen diesem Vorbringen die Fest- stellungen im Gutachten vom 21. März 2020 und der Ergänzung vom 28. Ok- tober 2020, wonach solche Signaturen eine Garantie dafür seien, dass es sich bei den signierten Teppichen um Qualitätsprodukte der Spezialmanufaktur Habibian handle. Die Gebrüder „Habibian“ gälten in der Branche als die Erfin-
Kantonsgericht Schwyz 22 der der Nain-Teppiche und die Manufaktur „Habibian“ sei wohl das Mass aller Dinge. Der Name „Habibian“ habe, wie auch Teppiche aus vergleichbaren Manufakturen, eine Bedeutung im Markt. Allerdings seien heute im Handel kaum mehr Originale anzutreffen. Teppiche aus einer Spezialmanufaktur sei- en hochpreisiger als minderwertigere Qualitäten. Diese Qualitätsunterschiede seien für Kunden aber meist kaum erkennbar (U-act. 11.1.017, Ziff. 3.4 i.V.m. U-act. 11.1.013/2). bb) Die Verteidigung macht ferner geltend, der Gutachter bestätige mit aller nur wünschbaren Deutlichkeit, dass die Signatur für den Verkehrswert nicht von Bedeutung sei und insbesondere auch nicht zu einer (scheinbaren) Wert- steigerung des Teppichs führe (KG-act. 17/2, Ziff. 5). In der von der Verteidi- gung wiedergegebenen Passage des Gutachtens wird indes klargestellt, dass nicht die Signatur an sich einen besonderen Wert ausmache, sondern das qualitativ hochstehende Produkt aus der Spezialmanufaktur Habibian, die durch ihre eigene, unverkennbare Signatur die Herstellung in deren Manufak- tur bestätige (U-act. 11.1.017, Ziff. 4.3). Mit anderen Worten sind also signier- te Teppiche, zwar nicht durch die Signatur, jedoch wegen der durch die Signa- tur bestätigten Herkunft aus der Spezialmanufaktur Habibian, mehr wert als nicht signierte Teppiche. Diese Schlussfolgerung liegt auch insofern nahe, als die Preise vergleichbarer Teppiche, also der Verkehrswert der streitge- genständlichen Teppiche, im Gutachten vom 21. März 2020 bzw. der Ergän- zung vom 28. Oktober 2020 durchweg deutlich tiefer beurteilt wurden als die auf den Zertifikaten/Etiketten angeführten oder beim Verkauf verlangten Prei- se (vgl. U-act. 11.1.017 und U-act. 11.1.022). cc) Die Verteidigung bringt dagegen vor, der Beschuldigte habe seinerseits mehrere Gutachten eingeholt, die bestätigen würden, dass die Inschrift Habi- bian nicht geschützt sei, dass sich die Inschriften nicht auf den Wert des Tep- pichs auswirken würden und dass andere Parameter für die Qualität und den Preis des Teppichs entscheidend seien. Die Verteidigung wiederholt die aus
Kantonsgericht Schwyz 23 ihrer Sicht zentralen Gesichtspunkte (KG-act. 17/2, Ziff. 6): F.________ (nota- bene ein Mitglied der Familie Habibian) sowie G.________ (ein Lieferant der H.________ GmbH) hätten unterschriftlich bestätigt, dass bei persischen Nain-Teppichen Nachknüpfungen nicht verboten seien, die Signatur nicht ge- schützt sei und dass die Inschrift keinen Einfluss auf den Preis des Teppichs habe (KG-act. 17/2, Ziff. 6a). U.________, dipl. Orientteppichexperte aus V.________, bekräftige ebenfalls, dass es bei persischen Teppichen keine geschützten Inschriften gebe und dass Inschriften lediglich zierliche, schöne Symbole in persischer Schrift seien, die sich nicht auf den Preis auswirken würden (KG-act. 17/2, Ziff. 6b). Auch W.________, Orientteppichexperte aus V.________, bekunde, dass nachträglich geknüpfte Inschriften zulässig, weit verbreitet und für den Preis nicht relevant seien (KG-act. 17/2, Ziff. 6c). Eben- so bestätige X.________ vom Orient-Teppich-Verband Y.________, dass die Kennzeichnungen im Sinne des europäischen Normen- und Musterschutzes nicht geschützt und für den Wert eines handgeknüpften Orientteppichs nicht von allzu grosser Bedeutung seien (KG-act. 17/2, Ziff. 6d). Abgesehen davon, dass es sich bei den von der Verteidigung vorgelegten „Gutachten“ lediglich um äusserst knappe Bestätigungsschreiben (vgl. KG- act. 17/1) handelt, haben Privatgutachten nach konstanter Praxis des Bun- desgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie gerichtliche oder von der Un- tersuchungsbehörde angeordnete Gutachten und es kommt ihnen nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu (BGE 141 IV 369, E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022, E. 1.2). Die vorgelegten Bestätigungsschreiben äussern sich ferner nur allge- mein zu Signaturen, zur „Marke Habibian“ sowie zum Wert signierter Teppi- che, nehmen keinerlei Bezug auf die streitgegenständlichen Teppiche und enthalten insbesondere keine Ausführungen zu deren Verkehrswerten. Dem- zufolge kommt den Bestätigungsschreiben für die Beurteilung der Verkehrs- werte der streitgegenständlichen Teppiche keine Aussagekraft zu und das
Kantonsgericht Schwyz 24 Vorbringen der Verteidigung, durch die eingereichten Bestätigungen sei er- stellt, dass die Signaturen keinen relevanten Einfluss auf den Verkehrswert der Teppiche hätten (KG-act. 17/2, Ziff. 7), trifft somit nicht zu. Der angeblich fehlenden Relevanz der Signatur für den Verkehrswert der signierten Teppi- che stehen im Übrigen die vorstehend wiedergegebenen gegenteiligen Fest- stellungen im erwähnten Gutachten und der Ergänzung sowie die einleitend zitierten Hinweise des Beschuldigten im Verkaufsgespräch mit L.________ und M.________ entgegen (vgl. E. 4e und E. 4g.bb). dd) Die Verteidigung weist weiter darauf hin, dass einzelne Zeugen die Si- gnatur für ihren Kaufentschluss nicht als ausschlaggebend erachtet hätten (KG-act. 17/2, Ziff. 3b f.). Weil der Tatbestand der Warenfälschung nach Art. 155 Ziff. 1 StGB aber nur voraussetzt, dass die Ware „zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr“ gefälscht wird, und mithin keinen Täu- schungserfolg verlangt, spielt dies keine Rolle. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen kann daraus entgegen der Verteidigung im Übrigen nicht abge- leitet werden, dass die Inschriften keinen Einfluss auf den Preis und den Ver- kehrswert der Teppiche hätten (KG-act. 17/2, Ziff. 3d). Vielmehr ist entspre- chend dem erwähnten Gutachten und der Ergänzung von folgenden – die auf den Etiketten angegebenen oder verlangten Kaufpreise zumeist deutlich über- treffenden – Verkehrswerten der streitgegenständlichen Teppiche auszugehen (mit der einzigen Abweichung gegenüber der Anklage, dass der auf dem Eti- kett des Teppichs Nr. 36773 angeführte Preis Fr. 3’180.00 beträgt und nicht wie im Anklagesachverhalt offensichtlich falsch angeführt Fr. 3’100.00): Teppich- Preis gemäss Verkehrswert Zitatstelle Nr. Etikett/Zertifikat Nr. 36890 Fr. 22’000.00 Fr. 9’600.00 U-act. 11.1.017/10; U-act. 11.1.023/4 Nr. 36790 Fr. 26’700.00 Fr. 12’000.00 U-act. 11.1.017/12; U-act. 11.1.023/6 Nr. 36894 Fr. 27’400.00 Fr. 13’500.00 U-act. 11.1.017/13; U-act. 11.1.023/7 Nr. 36807 Fr. 46’850.00 Fr. 18’900.00 U-act. 11.1.017/14;
Kantonsgericht Schwyz 25 U-act. 11.1.023/8 Nr. 36774 Fr. 3’100.00 Fr. 1’250.00 U-act. 11.1.017/15; U-act. 11.1.023/9 Nr. 36773 Fr. 3’180.00 Fr. 1’250.00 U-act. 11.1.017/16; U-act. 11.1.023/10 Nr. 36373 Fr. 23’640.00 Fr. 6’600.00 U-act. 11.1.017/6; U-act. 8.5.002/3 Teppich- Verkaufspreis Verkehrswert Zitatstelle Nr. Nr. 36374 Fr. 15’500.00 Fr. 4’200.00 U-act. 10.1.006/8; (Preis umfasste einen U-act. 11.1.022/5 weiteren Teppich; Preis reduziert durch Position „Spezial- preis“) Nr. 31578 Fr. 8’200.00 Fr. 7’700.00 U-act. 10.1.008/8; (Preis reduziert durch U-act. 11.1.022/10 Positionen „Gut- schein: 500.00“, „Rabatt“ sowie „Tep- pichtausch“) Nr. 31691 Fr. 2’700.00 Fr. 2’900.00 U-act. 10.1.010/8; (Preis reduziert durch U-act. 11.1.022/15 Positionen „Rabatt“, „Gutschein abgezo- gen“ sowie „Tep- pichtausch“) ee) Den vorstehenden Ausführungen entsprechend gilt somit im Sinne der Anklage als erwiesen, dass die vom Beschuldigten festgesetzten Verkaufs- preise der Teppiche Nr. 36890, Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774, Nr. 36773 und Nr. 36373 Nr. 36374 und Nr. 31578 über deren tatsächlichen Verkehrswerten angesetzt waren und dass die betreffenden Teppiche dem- nach einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vortäuschten, wodurch eine Divergenz zwischen Schein und Sein entstand. Letzteres ist auch in Be- zug auf den Teppich Nr. 31691 anzunehmen, obschon der Verkehrswert schlussendlich leicht höher als der bezahlte Kaufpreis war. Erstellt ist nämlich, dass für diesen Teppich ein Rabatt gewährt, ein Gutschein angerechnet sowie ein Teppich eingetauscht wurde (E. 4g.dd; U-act. 10.1.010/8). In Anbetracht der bei den anderen Teppichen gewährten Rabatten und des beim Teppich Nr. 31578 angerechneten Gutscheins in der Höhe von Fr. 500.00 (E. 4g.dd) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Erwähnung von „Signatur:
Kantonsgericht Schwyz 26 Habibian“ im Zertifikat (E. 4f; U-act. 10.1.010/9) auch hier einen höheren als den wirklichen Verkehrswert vorspiegelte, selbst wenn der schliesslich bezahl- te Kaufpreis leicht tiefer lag. Ein Motiv für den Kauf ist der ursprünglich höhere Preis dennoch. Abgesehen davon ist selbst bei einer qualitativ guten Nach- ahmung eines Markenartikels davon auszugehen, dass diese grundsätzlich immer einen geringeren Wert als das Original aufweist (E. 3). Weil gemäss dem genannten Gutachten die Qualitätsunterschiede von Teppichen aus Spe- zialmanufakturen im Vergleich zu minderwertigeren Teppichen für Kunden meist kaum erkennbar sind (U-act. 11.1.017, Ziff. 3.4 i.V.m. U-act. 11.1.013/2), ist wie im Anklagesachverhalt angeführt als erstellt zu erachten, dass es der Laufkundschaft sowie der Käuferschaft nicht möglich war oder wäre, ohne Weiteres zu erkennen, dass ihr nachgemachte oder gefälschte Ware angebo- ten wurde.
5. Der Erstrichter erachtete den objektiven und subjektiven Tatbestand der Warenfälschung nach Art. 155 Ziff. 1 StGB im Hinblick auf sämtliche in der Anklage angeführten Teppiche als mehrfach erfüllt (angefochtenes Urteil, E. 2.6–2.8) und es kann auf seine über die vorstehend in E. 3 angeführten hinausgehenden und zutreffenden theoretischen Ausführungen u.a. zum Eventualvorsatz in E. 2.8 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG).
a) Die Verteidigung setzt sich mit der erstrichterlichen Beurteilung der streitgegenständlichen Teppiche als Waren im Sinne von Art. 155 Ziff. 1 StGB nicht auseinander. Weil die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil zutreffend sind, kann auf sie verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. 2.6; Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG). Wie vorstehend in E. 4g darge- legt, soll die persische Signatur „Iran Habibian Nain“ garantieren, dass es sich bei den mit dieser Signatur versehenen Teppichen um Qualitätsprodukte der Spezialmanufaktur Habibian handelt. Die Teppiche Nr. 36890, Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774, Nr. 36773, Nr. 36373, Nr. 36374, Nr. 31578
Kantonsgericht Schwyz 27 und Nr. 31691 wurden erwiesenermassen allesamt nicht in der Spezialmanu- faktur der Gebrüder Habibian geknüpft (E. 4d.cc). Weil die Teppiche aber dennoch je die Signatur „Iran Habibian Nain“ aufwiesen (E. 4d.cc), stellen die- se nachgemachte Waren, also zur Verwechslung mit in der Spezialmanufaktur Habibian gefertigten Teppichen hergestellte Waren (vgl. Mráz, a.a.O., Art. 155 StGB N 4), im Sinne von Art. 155 Ziff. 1 StGB dar. Dass die Signatur nicht geschützt sei, wie dies der Beschuldigte mehrfach betonte (U-act. 10.1.003, Zeilen 223 f.; U-act. 10.1.021, Zeilen 125–132; KG-act. 17, Ziff. 9, Ein- schub 1), spielt wie der Erstrichter zutreffend erwog keine Rolle, da nicht ent- scheidend ist, ob die Nachahmung erlaubt oder unerlaubt ist (Trech- sel/Crameri, a.a.O., Art. 155 StGB N 7; Mráz, a.a.O., Art. 155 StGB N 4; vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 155 StGB N 13 und N 17; vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.6–2.8). Entscheidend ist vielmehr, dass die Zertifikate, die auf den Teppichen Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774, Nr. 36773 und Nr. 36373 angebracht waren und die den Käufern der Teppiche Nr. 36374, Nr. 31578 und Nr. 31691 zugestellt wurden, jeweils einen Hinweis auf die Si- gnatur Habibian enthielten („Provinz: Nain-sig. Habibian“, „Provinz: Nain- Habibian“, „Nain, extra fein signiert“, „Signatur: Habibian“, vgl. vorstehend E. 4f) und dass die in den Zertifikaten der Teppiche Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774, Nr. 36773 und Nr. 36373 angeführten Preise wie vor- stehend aufgelistet deutlich über deren Verkehrswerten lagen (E. 4g.dd f.). Durch die Fälschung bzw. Nachahmung wurde somit ein höherer als der wirk- liche Verkehrswert der Teppiche vorgespiegelt und eine Verwechslungsgefahr auf dem Markt geschaffen. Eine Vorspiegelung höherer Verkehrswerte ist an- gesichts der Gewährung von Rabatten auch in Bezug auf den Verkauf der Teppiche Nr. 36374 und Nr. 31578 anzunehmen, zumal die verlangten Ver- kaufspreise gemäss den jeweiligen Rechnungen wie in E. 4g.dd erstellt eben- falls über den Verkehrswerten lagen. Angesichts dessen, dass der Beschul- digte in dem an die Ehegatten P+Q.________ ausgestellten Zertifikat betref- fend den Teppich Nr. 31691 die „Signatur: Habibian“ erwähnte (E. 4f; U- act. 10.1.010/9) und so das Vorliegen eines Markenartikels suggerierte, deren
Kantonsgericht Schwyz 28 Nachahmung selbst bei guter Qualität wie in E. 3 dargelegt grundsätzlich ei- nen geringeren Wert als das Original aufweist, und zudem ein Rabatt sowie weitere Abzüge gewährt wurden, liegt auch diesbezüglich eine Vorspiegelung eines höheren Verkehrswerts vor, jedenfalls zu Beginn der Verkaufsge- spräche. So lässt sich denn auch der Ergänzung des Gutachtens vom 28. Ok- tober 2020 entnehmen, dass minderwertigere Produkte mit einem gefälschten „Label“ bzw. mit einer nachträglich eingeknüpften Signatur „Habibian“ als hochwertige Produkte zu einem entsprechend hohen Preis angeboten wür- den, wodurch ein Spielraum für grosszügige (Schein-)Rabatte entstehe (U- act. 11.1.022, Ziff. 7.5 und Ziff. 8.5). Weil im Zertifikat des Teppichs Nr. 36890 ein Hinweis auf das Bestehen einer Signatur bzw. auf „Habibian“ fehlte (E. 4f) und die im Teppich eingeknüpfte Signatur, d.h. die persischen Schriftzeichen mit der Bedeutung „Iran Habibian Nain“, für sich allein wegen mangelnder Lesbarkeit nicht dazu geeignet ist (vgl. auch U-act. 10.1.009, Fragen 16 f.), einen höheren Verkehrswert des Teppichs vorzuspiegeln, ist in Bezug auf diesen Teppich Nr. 36890 der objektive Tatbestand der Warenfälschung nicht erfüllt. Demgegenüber handelt es sich bei den Teppichen Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774, Nr. 36773, Nr. 36373, Nr. 36374, Nr. 31578 und Nr. 31691 um gefälschte, einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelnde Waren im Sinne von Art. 155 Ziff. 1 StGB, die der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben aus dem Ausland in die Schweiz liefern liess (E. 4d.cc), womit er die Waren im Sinne des Tatbestands der Warenfälschung einführte. Ausserdem ist mit der erstellten Sicherstellung der Teppiche Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774, Nr. 36773 inkl. der daran befes- tigten Etiketten/Zertifikate in den der Kundschaft unzugänglichen Geschäfts- räumen der H.________ GmbH (vgl. E. 4c.aa) die Tatbestandsvoraussetzung des Lagerns gefälschter Ware und mit den erstellten Verkäufen der Teppiche Nr. 36373, Nr. 36374, Nr. 31578 und Nr. 31691 (E. 4c.bb) die Tatbestands- voraussetzung des Inverkehrbringens solcher Ware grundsätzlich erfüllt. Es stellt sich indes noch die Frage der Zurechnung dieser Sachverhalte.
Kantonsgericht Schwyz 29
b) Die Verteidigung macht vor der Berufungsinstanz geltend, die Vorwürfe seien nicht richtig adressiert. Der Beschuldigte habe weder die Teppiche ein- geführt noch habe er sie der Laufkundschaft feilgeboten oder verkauft. Diese Vorwürfe seien vielmehr an die H.________ GmbH zu richten. Die H.________ GmbH – und nicht der Beschuldigte als Privatperson – führe die Teppiche ein und biete sie der Kundschaft an. Die Kaufverträge kämen zwi- schen der H.________ GmbH und der Käuferschaft zustande. Die Rechnun- gen stelle allesamt die H.________ GmbH aus (KG-act. 17/2, Ziff. 11a). Mög- liche Tathandlungen bei der Warenfälschung seien das Herstellen, das Ein- führen, das Lagern oder das Inverkehrbringen. Der Beschuldigte habe keine dieser Tathandlungen vorgenommen. Er habe die angeblich gefälschten Tep- piche nicht hergestellt, eingeführt, gelagert und auch nicht in Verkehr ge- bracht. Falls überhaupt wären diese Vorwürfe an die H.________ GmbH zu adressieren. Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH ist, reiche für seine Strafbarkeit nicht aus (KG-act. 17/2, Ziff. 11c).
c) Handelt eine natürliche Person als Gesellschaftsorgan, so wird sie für Delikte, die im Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft begangen werden, jeden- falls dann strafbar, wenn sie eine beherrschende Rolle im Unternehmen inne- hat, als „oberster Leiter“ erscheint und sie von den Delikten in ihrem Unter- nehmen weiss, aber nichts dagegen unternimmt. Der strafrechtliche Organbe- griff ist nicht kongruent mit dem zivilrechtlichen (Niggli/Gfeller, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 102 StGB N 121, m.w.H.).
d) Der Beschuldigte erklärte, er sei seit über zwanzig Jahren der Ge- schäftsführer der H.________ GmbH (U-act. 10.1.021, Zeilen 353–355; Vi- act. 7, Frage zur Sache 1; KG-act. 17, Fragen 11–13). Die Firma sei 1997 gegründet worden und sei damals unter dem Namen seiner Schwiegereltern „gelaufen“. Er sei aber von Anfang an in der Geschäftsleitung tätig gewesen.
Kantonsgericht Schwyz 30 Im Jahr 2002 oder 2003 hätten seine Schwiegereltern das Unternehmen sei- nen drei Kindern geschenkt. Seit ca. fünf oder sechs Jahren sei jedoch er In- haber der H.________ GmbH (U-act. 10.1.021, Zeilen 65–69). Zudem erklärte er, dass ihm seine Mitarbeitenden folgen würden (U-act. 10.1.021, Zei- len 110–114), dass er die Teppiche in den Ursprungsländern kaufe und hierfür in der Regel selbst ein Etikett erstelle (U-act. 10.1.021, Zeilen 70–85), dass er die Kaufpreise grundsätzlich selbst kalkuliere und entsprechend festsetze (U- act. 10.1.003, Zeilen 248–261) und dass seine Mitarbeitenden zwar Preisver- handlungen führen dürften, ihn aber fragen müssten, wenn sie hohe Preissen- kungen gewähren wollen würden (U-act. 10.1.003, Zeilen 282–291). aa) Diesen Ausführungen des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass er als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der H.________ GmbH (U- act. 8.1.004) die beherrschende Rolle im Unternehmen innehat. Der Zeuge K.________ beschrieb denn auch, dass der Beschuldigte die wichtigen Ent- scheidungen innerhalb der Unternehmung treffe und als Geschäftsführer und Inhaber für alles zuständig sei. Der Beschuldigte bestimme alle Abläufe und segne diese ab (U-act. 10.1.022, Zeilen 59 f. und 61–63). Somit erscheint der Beschuldigte als „oberster Leiter“ der H.________ GmbH. bb) Aus den in E. 5d f. zitierten Aussagen des Beschuldigten und des Zeu- gen K.________ ergibt sich ferner, dass der Beschuldigte Kenntnisse vom Teppichinventar und mithin den streitgegenständlichen Teppichen sowie den entsprechenden Zertifikaten haben musste, zumal er die Teppiche gemäss eigenen Angaben allesamt aus Persien in die Schweiz liefern liess (E. 4d.cc und E. 5a). Der Erstrichter erwog, der Beschuldigte müsse aufgrund seines Wissens im Bereich der Orientteppiche bemerkt haben, dass es sich bei den streitgegenständlichen Teppichen nicht um Habibian-Teppiche handeln könne und die Signaturen nachträglich angebracht worden seien (angefochtenes Urteil, E. 2.8), nicht auseinander. Für diese von der Verteidigung im Übrigen unbeanstandet gebliebene Schlussfolgerung spricht auch, dass der Beschul-
Kantonsgericht Schwyz 31 digte im Widerspruch zu seiner Behauptung, man würde nur mit der Lupe er- kennen, ob eine Signatur nachträglich gemacht worden sei (U-act. 10.1.021, Zeilen 125–140), aussagte, er habe sich bei Z.________ auf fünf Nain- Teppiche fokussiert und gesehen, dass diese Teppiche ebenfalls nachge- macht gewesen seien (Vi-act. 7, Frage 15). Zudem räumte er in Konfrontation mit der erstellten Erwähnung der Signatur „Habibian“ in den Zertifikaten (E. 4f) ein, er oder jemand im Geschäft, der Persisch lesen könne, habe dies ge- schrieben bzw. übersetzt (Vi-act. 7, Frage 13; vgl. auch U-act. 10.1.021, Zei- len 86–89; vgl. E. 4f). Demnach verliess sich die H.________ GmbH bzw. der Beschuldigte nicht auf die Angaben der Lieferanten, wie dies die Verteidigung vorbringt (KG-act. 17/2, Ziff. 12). Vielmehr muss der Beschuldigte, wie in E. 4e und E. 4g.aa dargelegt, insbesondere angesichts dessen, dass er die Signatur im Gespräch mit L.________ und M.________ als Verkaufsargument benutz- te, entgegen seiner unglaubhaften Angaben (vgl. etwa U-act. 10.1.021, Zei- len 133–140) erkannt haben, dass die Teppiche Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774, Nr. 36773, Nr. 36373, Nr. 36374, Nr. 31578 und Nr. 31691 nachträglich eingeknüpfte Habibian-Signaturen aufwiesen und dass es sich mithin um nachgeahmte bzw. gefälschte Ware handelte. cc) Dem Beschuldigten muss somit ausserdem bekannt gewesen sein, dass die Teppiche Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774, Nr. 36773 mit den daran befestigten Etiketten/Zertifikaten in den Geschäftsräumen der H.________ GmbH gelagert waren. Dasselbe gilt für die in den Geschäfts- räumlichkeiten in I.________ verkauften Teppiche Nr. 36373, Nr. 36374 und Nr. 31691. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte den Teppich Nr. 36374 selbst verkauft und den Käufern der anderen beiden Teppiche nach dem Kauf die erwähnten von ihm unterzeichneten Zertifikate ausgestellt hatte (E. 4c.aa f. und E. 4f), wusste er zudem um den Verkauf und mithin das Inver- kehrbringen der Teppiche Nr. 36374, Nr. 31578 und Nr. 31691. Das Lagern bzw. Inverkehrbringen der nachgeahmten Teppiche Nr. 36790, Nr. 36894,
Kantonsgericht Schwyz 32 Nr. 36807, Nr. 36774, Nr. 36773, Nr. 36373, Nr. 36374, Nr. 31578 und Nr. 31691 ist dem Beschuldigten somit persönlich zuzurechnen.
e) Angesichts der Ausbildung des Beschuldigten zum dipl. Orientteppi- chexperten und seiner langjährigen Berufserfahrung (U-act. 10.1.021, Zei- len 58–64; KG-act. 17, Fragen 8–13) ist sodann nicht glaubhaft, dass er um den höheren Verkehrswert von signierten Teppichen der Spezialmanufaktur der Gebrüder Habibian im Vergleich zu Teppichen minderer Qualität (U- act. 11.1.017, Ziff. 3.4) nicht gewusst haben will (vgl. KG-act. 17/2, Ziff. 2). Dagegen spricht auch, dass er im Verkaufsgespräch mit M.________ und L.________ den Preis des Teppichs damit begründete, dieser sei echt und in der Manufaktur Habibian hergestellt worden (E. 4e). Ebenso führte Q.________ einleuchtend aus, es sei logisch, dass sich die angepriesene Qualität im Preis niederschlage (U-act. 10.1.010, Frage 19). Der Beschuldigte muss sich demnach bewusst gewesen sei, dass die auf den Etiket- ten/Zertifikaten angegeben Preise der Teppiche Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774, Nr. 36773, Nr. 36373, Nr. 36374 und Nr. 31578 (zum Teil massiv) über deren Verkehrswerten lagen und damit höhere Verkehrswer- te vorgespiegelt wurden. Ebenso muss er in Bezug auf den Teppich Nr. 31691 gewusst haben, dass er durch das Erwähnen der „Signatur: Habibian“ im an die Ehegatten P+Q.________ ausgestellten Zertifikat (E. 4f; U-act. 10.1.010/9) das Vorliegen eines Markenartikels suggerierte und damit ursprünglich einen höheren Verkehrswert vorspiegelte.
f) Die Verteidigung bringt vor, es sei zwar zutreffend, dass der Beschuldig- te die Zertifikate ausgestellt habe. Diese Zertifikate seien aber gerade ein Be- leg für die ordnungsgemässe Deklaration der Teppiche. Es sei auf den Zertifi- katen nämlich klar ersichtlich, dass nur – aber immerhin – die Richtigkeit der Angaben zur Herkunft, zum Material und zur Art der Knüpfung garantiert wer- de. Die Richtigkeit der Signatur werde nicht garantiert (KG-act. 17/2, Ziff. 11b). Auch der Beschuldigte sagte aus, er habe nie bestätigt, dass die betreffenden
Kantonsgericht Schwyz 33 Teppiche von der Familie Habibian geknüpft worden seien (U-act. 10.1.021, Zeilen 191–205). Indem er aber zugab, er habe auf die Zertifikate/Etiketten geschrieben, was auf dem Teppich gestanden habe (U-act. 10.1.021, Zei- len 191–205), d.h. die Inschriften übersetzt (Vi-act. 7, Frage 13; U- act. 10.1.021, Zeilen 167–179), obwohl er um die nachträglich eingeknüpften Habibian-Signaturen auf den streitgegenständlichen Teppichen sowie den dadurch vorgespiegelten höheren Verkehrswert wusste (E. 5d ff.), nahm er zumindest in Kauf, dass die Ware durch ihn oder einen anderen als echt in Verkehr gebracht wird. Der Beschuldigte handelte insofern eventualvorsätzlich sowie mit Täuschungsabsicht. Weil er als oberster Leiter der H.________ GmbH von den Warenfälschungen im Hinblick auf die Teppiche Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774, Nr. 36773, Nr. 36373, Nr. 36374, Nr. 31578 und Nr. 31691 wusste, aber nichts dagegen unternahm, erfüllte er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 155 Ziff. 1 StGB im Sinne des Ausgeführten (E. 5a ff.) mehrfach und machte sich persönlich straf- bar. Demgegenüber ist er vom Vorwurf der Warenfälschung betreffend den Teppich Nr. 36890 freizusprechen (E. 5a).
6. Die Warenfälschung wird nach Art. 155 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In Bezug auf die erstrichterlich ausgefällte Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 100.00 ist zu beachten, dass der Erstrichter den Beschuldigten für sämtliche zehn in der Anklage er- wähnten Teppiche der Warenfälschung schuldig sprach (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6), wohingegen die Berufungsinstanz den Schuldspruch wegen mehrfacher Warenfälschung nur in neun Fällen bestätigt. Dies ist im Folgen- den trotz der fehlenden Auseinandersetzung der Verteidigung und der Staats- anwaltschaft mit der Strafzumessung (KG-act. 17, Ziff. 8–10; KG-act. 17/2; KG-act. 17/4) von Amtes wegen zu berücksichtigen.
a) Art. 155 Ziff. 1 StGB sieht Freiheits- oder Geldstrafe vor. Kommen so- wohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide
Kantonsgericht Schwyz 34 Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit i.d.R. diejenige Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift und ihn am wenigs- ten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2). Angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussbe- rufung weder den Schuldspruch betreffend die mehrfache Warenfälschung in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils noch die entsprechende Strafe gemäss Dispositiv-Ziffer 2.1 und 2.2 anficht und in Bezug darauf das Verbot der Schlechterstellung gilt (vgl. Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 391 StPO N 4a; Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius), ist ein Wechsel der Strafart von einer Geld- zu einer Freiheitsstrafe ausgeschlos- sen (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 391 StPO N 14). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es ist für sämtliche Warenfäl- schungen eine Geldstrafe auszufällen. Die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB sah für Geldstrafen (theoretisch) keine Mindestgrenze und eine Obergrenze von 360 Tagessätzen vor, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmte. Am
1. Januar 2018 traten die Änderungen des Sanktionenrechts in Kraft. Neu sieht Art. 34 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe ein Minimum von 3 und ein Maxi- mum von 180 Tagessätzen vor, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Das bisherige Recht sah für die Geldstrafe demzufolge einen grösseren Rah- men vor, weshalb es als milderes Recht in Bezug auf die Warenfälschungen betreffend die Teppiche Nr. 36374, Nr. 31578 und Nr. 31691 vorliegend an- wendbar ist (vgl. Art. 2 StGB; vgl. auch BGE 134 IV 82, E. 6.1 ff.). Weil die
Kantonsgericht Schwyz 35 Beurteilung mehrerer Taten, die teilweise unter altem, teilweise unter neuem Recht begangen wurden, getrennt vorzunehmen und eine Gesamtstrafe aus- zufällen ist (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 2 StGB N 5), ist für die unter neuem Recht vorgenommenen Warenfälschungen betreffend die Teppi- che Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807 Nr. 36774, Nr. 36773 und Nr. 36373 vom neuen Recht auszugehen.
b) aa) Wird der Beschuldigte wegen unterschiedlicher Straftatbestände oder wegen mehrfacher Erfüllung desselben Straftatbestands wie vorliegend zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte an- gemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip, vgl. Mathys, a.a.O., N 480). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von der- jenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (Mathys, a.a.O., N 485). Eine Gesamtstrafe in Anwen- dung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Ku- mulationsprinzip voraus, dass das Gericht die hypothetischen Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) bildet. Die Ausfällung einer Ein- heitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (BGE 144 IV 217, Regeste und E. 3.5.3). Der Erstrichter hätte demzufolge nicht eine „Gesamtstrafe“ bilden dürfen, ohne in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Tat gedanklich festzusetzen (vgl. angefochtenes Urteil. E. 4.3). bb) Weil der auf dem Etikett des Teppichs Nr. 36807 angeführte Verkaufs- preis in Höhe von Fr. 46’850.00 mit einer Differenz von Fr. 27’950.00 am mas- sivsten vom erstellten Verkehrswert des Teppichs von Fr. 18’900.00 abwich
Kantonsgericht Schwyz 36 (vgl. E. 4f.dd), ist diese Warenfälschung als schwerste Tat der insgesamt neun Fälle zu beurteilen und es ist hierfür eine Einsatzstrafe festzusetzen.
c) Innerhalb des für die Warenfälschung betreffend den Teppich Nr. 36807 geltenden Strafrahmens von 3 bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe (E. 7a) er- folgt die Strafzumessung nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Gemäss dieser Bestimmung misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. A. 2019, N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Be- schuldigten das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Anschliessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O., N 73, 77 und 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und ge- eignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, her- abgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311).
d) Für die Warenfälschung des Teppichs Nr. 36807 ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass die nachträglich eingearbeitete Signatur mit der Bedeutung „Iran Habibian Nain“ zwar von einer unbekannten Person eingeknüpft worden war (vgl. E. 4d.cc), der Beschuldigte diesen Tep- pich aber in die Schweiz einführen liess und in den Geschäftsräumen der H.________ GmbH mit einem beigelegten Zertifikat lagerte (E. 5a ff.), dem
Kantonsgericht Schwyz 37 sich ein Hinweis auf die Signatur („Provinz: Nain-sig. Habibian“) sowie ein deutlich über dem Verkehrswert des Teppichs von Fr. 18’900.00 liegender Kaufpreis von Fr. 46’850.00 entnehmen liess (E. 4g.dd). Auch wenn mit dem eigenhändigen Fälschen der Ware eine schwerere Tatvariante denkbar ist, wich der im Zertifikat vorgespiegelte Wert mit einer Differenz von Fr. 27’950.00 doch signifikant vom tatsächlichen Verkehrswert des nachge- ahmten Teppichs ab und das Verschulden des Beschuldigten, der die ge- fälschte Ware wie erwähnt einführen liess und lagerte, ist in objektiver Hinsicht somit als mittel bis schwer zu beurteilen. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich mit Täuschungs- absicht handelte (vgl. E. 5f) und durch das zusätzliche Erwähnen der Signatur im Zertifikat eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigte. Das subjektive Tatverschulden ist somit ebenfalls als mittel bis schwer zu bewerten. Gesamt- haft liegt damit ein mittleres bis schweres Verschulden des Beschuldigten vor und es würde sich eine schuldangemessene Einsatzstrafe von 120 Tagessät- zen Geldstrafe rechtfertigen. Strafminderungsgründe liegen keine vor. Weil die Staatsanwaltschaft wie vorstehend in E. 7a dargelegt die Strafe gemäss Dis- positiv-Ziffer 2.1 und 2.2 nicht anficht, insofern das Verbot der reformatio in peius gilt und eine höhere Strafe mithin ausgeschlossen ist (vgl. Schmid/ Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 391 StPO N 3), ist die (Gesamt-)Strafe des Beschuldigten bei 100 Tages- sätzen Geldstrafe zu belassen. Folglich erübrigt sich die Festsetzung der Zu- satzstrafen für die Warenfälschungen der weiteren Teppiche.
e) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhän- gig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihm wirtschaftlich nicht zu- fliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligato-
Kantonsgericht Schwyz 38 rische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Janu- ar 2019, E. 4.2). Das Vermögen kann bei der Bemessung ebenfalls berück- sichtigt werden, wenn es die Leistungsfähigkeit des Täters im Verhältnis zum Einkommen deutlich erhöht (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 62). Der Erstrichter ging bei der Bemessung der Tagessatzhöhe von einem monat- lichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 4’000.00 aus (bestehend aus Fr. 2’000.00 bis Fr. 3’000.00 AHV-Rente und Fr. 2’000.00 bis Fr. 3’000.00 monatlichem Gehalt) und berücksichtigte einen Pauschalabzug für die Kran- kenkasse und die Steuern, was einen Tagessatz von Fr. 100.00 angemessen erscheinen lasse (angefochtenes Urteil, E. 4.5). Anlässlich der Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte zwar an, nebst seiner Pension bloss noch ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 14’000.00 oder Fr. 15’000.00 zu erzielen (KG-act. 17, Frage 14). Weil er aber neu über ein Vermögen von rund drei Millionen abzüglich zwei Millionen Schulden verfügt (KG-act. 14/2; KG-act. 17, Fragen 19–22), ist insgesamt von keinen wesentlichen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen und die Tages- satzhöhe bei Fr. 100.00 zu belassen.
f) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Erstrichter erach- tete die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe trotz der fehlenden Einsicht des Beschuldigten aufgrund seiner geordneten Verhältnis- se und wegen des Fehlens von Vorstrafen als erfüllt und ordnete eine zweijäh- rige Probezeit an (angefochtenes Urteil, E. 5). Dem ist beizupflichten mit dem Hinweis, dass ein Wechsel von einer bedingten zu einer unbedingten Strafe aufgrund des vorliegend geltenden Verbots der reformatio in peius
Kantonsgericht Schwyz 39 (vgl. vorstehend E. 7a) ohnehin ausgeschlossen wäre (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 391 StPO N 3, m.w.H.).
g) Der Beschuldigte ist demnach in teilweiser Gutheissung seiner Berufung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 100.00 zu bestrafen und die Strafe ist bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
7. a) Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Erstrichter erwog, dem Beschuldigten seien aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des versuchten Betrugs 70 % der Gerichtskosten aufzuerlegen, während 30 % auf die Staats- kasse zu nehmen seien. Die Untersuchungskosten von Fr. 15’404.40 seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, weil diese hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig gewesen seien und für den Vorwurf des versuchten Betrugs nicht separat ausgeschieden werden könnten (angefochtenes Urteil, E. 7). Weder die Verteidigung noch die Staatsanwaltschaft setzten sich an- lässlich der Berufungsverhandlung mit diesen Erwägungen auseinander. Weil der Beschuldigte des Vorwurfs der Warenfälschung hinsichtlich des Teppichs Nr. 36890 freizusprechen ist (vgl. vorstehend E. 5a und E. 5f), der erstrichter- liche Freispruch in Bezug auf Teppich Nr. 36373 im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 2c und E. 6 wegen der Verurteilung der Warenfälschung hingegen aufzuheben ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 9/10 der Ge- richtsgebühr von total Fr. 2’500.00, d.h. Fr. 2’250.00, aufzuerlegen und die restlichen Kosten in der Höhe von Fr. 250.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Die vollumfängliche Auferlegung der Untersuchungskosten von Fr. 15’404.40 zulasten des Beschuldigten ist auch mangels einer Auseinandersetzung der Verteidigung mit der diesbezüglichen zutreffenden Begründung im angefoch-
Kantonsgericht Schwyz 40 tenen Urteil (E. 7) nicht zu beanstanden, sodass dem Beschuldigten total Fr. 17’654.40 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
b) Weil die Verlegung der Verfahrenskosten die Entschädigungsfrage präjudiziert (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 2a) und sich der Beschuldigte nicht mit der erstrichterlichen Erwägung auseinander- setzt, wonach ihm nur die ab dem Zeitpunkt der Überweisung des Strafbefehls an das Gericht entstandenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2’650.00 als volle Entschädigung anzurechnen seien (angefochtenes Urteil, E. 8.3), ist der Beschuldigte mit Verweis auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil in E. 8.1–8.3 (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG) für das erstinstanzliche Verfahren mit reduziert Fr. 265.00 (= 1/10 von Fr. 2’650.00; inkl. MWST und Auslagen) aus der Staatskasse zu entschädi- gen.
8. Zusammengefasst ist sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen.
a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte obsiegt im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Warenfälschung im Sinne von Art. 155 StGB einzig in Bezug auf den Teppich Nr. 36890. Hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend die neun weiteren, in der Anklage aufgeführten Teppiche unterliegt er hinge- gen ebenso wie mit seinen die erstrichterlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen betreffenden Rechtsbegehren. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Beru- fungsverfahren mit ihren Anschlussberufungsanträgen weitestgehend, weil der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs aufgehoben, die erstrichterli- che Kostenauflage zulasten des Beschuldigten von total Fr. 17’154.40 auf total Fr. 17’654.40 erhöht und dessen Entschädigung von Fr. 795.00 auf
Kantonsgericht Schwyz 41 Fr. 265.00 gekürzt wird (E. 7a f.). Sie unterliegt lediglich insoweit, als die erst- instanzlichen Verfahrenskosten nicht vollumfänglich dem Beschuldigten auf- zuerlegen sind und ihm folglich für seine erstinstanzlichen Aufwendungen die Entschädigung nicht gänzlich abgesprochen wird. Trotz des bloss marginalen Obsiegens des Beschuldigten sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 4’860.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 860.00) ausnahmsweise nicht vollumfänglich, sondern nur zu 9/10 im Betrag von Fr. 4’374.00 aufzuerlegen. Die restlichen Kosten von Fr. 486.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Beschuldigte hat ausserdem Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Rechtsmittelverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Ta- rifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen fest- gesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die vom Beschuldigten geltend gemachte Ent- schädigung von total Fr. 3’431.80 (inkl. Auslagen und MWST) für einen Auf- wand von 12.44 Stunden à Fr. 250.00 (KG-act. 17/3) erscheint unter Berück- sichtigung des Tarifrahmens und in Würdigung der genannten Bemessungs- kriterien für die Berufungserklärung, die Ausarbeitung des Plädoyers, Korre- spondenz und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend dem Verhältnis der Kostenauflage reduziert mit 1/10, d.h. mit Fr. 343.20 (inkl. Auslagen und MWST), aus der Staatskasse zu entschädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 42 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Januar 2022 aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen Warenfälschung im Sinne von Art. 155 Ziff. 1 StGB betreffend Teppiche Nr. 36790, Nr. 36894, Nr. 36807, Nr. 36774, Nr. 36773, Nr. 36374, Nr. 31578, Nr. 31691 und Nr. 36373 schuldig gesprochen.
2. Betreffend Teppich Nr. 36890 wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Warenfälschung im Sinne von Art. 155 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 17’904.40 werden dem Beschuldigten in der Höhe von Fr. 17’654.40 (9/10 der Gerichtsge- bühr von total Fr. 2’500.00 = Fr. 2’250.00; Untersuchungskosten Fr. 15’404.40) auferlegt. Die restlichen Kosten von Fr. 250.00 gehen auf die Staatskasse.
6. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Ver- fahren reduziert mit Fr. 265.00 (= 1/10 von Fr. 2’650.00; inkl. MWST und Auslagen) aus der Staatskasse entschädigt.
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7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 4’860.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 860.00) werden dem Beschuldigten zu 9/10 (Fr. 4’374.00) auferlegt. Die restlichen Kosten von Fr. 486.00 gehen auf die Staatskasse.
8. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 343.20 (= 1/10 von Fr. 3’431.80; inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
10. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 30. März 2023 kau